StVO: § 84 Abs 2, 4 (Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes; bloß „wirtschaftliche“ Werbung, keine, „Imagewerbung“ einer Gemeinde; Verbot nur für Werbungen und Ankündigungen, keine Geltung für Tafeln und Anbringungsvorrichtungen oder Rahmen, Ausnahme bei untrennbarer Einheit; Entfernungsauftrag auch für offenbar trennbaren Rahmen und Betonsockel)
VwGH 08.07.2005, 2004/02/0402