ASVG: § 3 Abs 3 (Betriebsstätte im Inland, Begriff; erforderliche Nahebeziehung zum Inland, Einrichtung oder Anlage, in der nicht nur vorübergehend betriebliche Tätigkeiten verrichtet werden; nicht vorliegend; Baustellen, nicht auf Dauer eingerichtet, keine Betriebsstätte darstellend)
§ 53 Abs 3 lit b (Entrichtung der Beiträge zur Gänze durch den Dienstsnehmer; keine Betriebsstätte des Dienstgebers im Inland; ebenso)