Sbg TierzuchtG: § 8 Abs 4 (Verweigerung der Anerkennung, wenn eine der Voraussetzungen des Abs 1 nicht erfüllt ist oder wenn die Erhaltung einer Rasse oder das Zuchtprogramm einer anerkannten Zuchtorganisation gefährdet werden würde; Bestehen einer im selben sachlichen und räumlichen Bereich tätigen anerkannten Tierzuchtorganisation berechtigt nicht zur Verweigerung einer Neuanerkennung)