RL 1999/21/EG über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke: Art 3 (Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke müssen den besonderen Ernährungserfordernissen der betreffenden Personen dienen; produktbezogene Darlegung der allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten)
LMG: § 17 Abs 4 (Untersagung des Inverkehrbringens eines diätetischen Lebensmittels)