GewO 1994: § 77 (Betriebsanlagen, Genehmigung; Prüfung nicht nur aufgrund einer möglichen Betriebssituation, sondern aufgrund derer, die höchste Immissionen erwarten lässt, erforderlich; Lieferantenverkehr)
VwGH 29.06.2005, 2004/04/0066
In der in den Spruch des angef B, mit dem der mitbet Partei die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage erteilt wurde, aufgenommenen Beschreibung des Betriebsablaufes hat die mitbet Partei pro Tag maximal 15 zu- und abfahrende „großteils lärmarme“ Fremd-Lkw im Winter und maximal 9 zu- und abfahrende Fremd-Lkw im Sommer angegeben. Die mit Fremd-Lkw zu- und abfahrenden Lieferanten seien darauf „aufmerksam gemacht“ worden, die Rückfahrwarner so zu installieren, dass diese ausschaltbar seien. Dies werde von einem „Großteil der Lieferanten“ befolgt. Die mitbet Partei wirke auch ständig auf die Lieferanten ein, nicht nur die Anlieferzeiten einzuhalten, sondern auch die Rückfahrwarner auszuschalten; entsprechende Tafeln