GütbefG: § 7 Abs 1 Z 1 (Verkehr über die Grenze, gewerbsmäßige Güterbeförderungen, Berechtigungen; Gemeinschaftslizenz gemäß VO [EWG] 881/92)
§ 9 Abs 1 (Obsorgepflicht des Unternehmers, dass die Nachweise über die nach § 7 Abs 1 erforderlichen Berechtigungen bei der gesamten Fahrt mitgeführt werden; betrifft unter anderem Gemeinschaftslizenz, nicht Fahrerbescheinigung)