GewO 1994: § 87 Abs 1 Z 3 (Entziehung der Gewerbeberechtigung; Gründe; „schwerwiegende Verstöße“ gegen iZm Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen; Tatbestandserfüllung auch durch Vielzahl geringfügiger Übertretungen; 9 Übertretungen von iZm ausgeübten Gastgewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften; Prüfung der Rechtmäßigkeit der Straferkenntnisse, keine; Beurteilung des Persönlichkeitsbildes oder Prognoseentscheidung, keine)