GewO 1994: § 152 Abs 6 (Sperrstunde und Aufsperrstunde; Vorschreibung einer früheren Sperrstunde; sicherheitspolizeiliche Bedenken; zahlreiche angezeigte gerichtlich strafbare Handlungen; konkrete Feststellungen eines Zusammenhanges zwischen Offenhalten und sicherheitspolizeilichen Missständen, keine)
VwGH 29.06.2005, 2003/04/0080