Stmk GdO 1967: § 58 Abs 1 idF 1999/1 (Befangenheit; Sachen, in denen der andere Eheteil beteiligt ist)
§ 58 Abs 3 (Nichtvorliegen von Befangenheit, wenn der Bürgermeister oder ein Mitglied eines Kollegialorgans an der Sache lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder Bevölkerungsgruppe, deren Interessen zu vertreten sie berufen sind, beteiligt sind)