AsylG 1997: § 6 Abs 1 idF vor der AsylG-Nov 2003 (Abweisung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet, keine Behauptung einer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention, Ausgehen von Angaben der Asylwerber, kein Neuerungsverbot im Berufungsverfahren)