Krnt AGO: § 69 Abs 1 (Bürgermeister vertritt die Gemeinde; alleinige Außenvertretungsbefugnis, Prozesshandlungen im Verwaltungsverfahren vor der Jagdbehörde)
AVG: § 9 (Rechts- und Handlungsfähigkeit; juristische Personen des öffentlichen Rechts, Maßgeblichkeit der kundgemachten Organisationsnormen für die Außenvertretungsbefugnis, Bürgermeister vertritt Kärntner Gemeinde nach außen; Zurückziehung eines jagdbehördlichen Genehmigungsantrages)