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VwGH 12. 5. 2005, 2003/02/0037 (STRASSENPOLIZEI)

JudikaturSTRASSENPOLIZEIZfV 2006/891ZfV 2006, 527 Heft 4 v. 6.9.2006

StVO: § 29b Abs 1 (Gehbehinderte Personen, Ausstellung eines Ausweises, Versagung; Bedachtnahme auf „300m-Strecke“, keine)

VwGH 12.05.2005, 2003/02/0037

Der Gesetzesbegriff der „starken Gehbehinderung“ iSd § 29b Abs 1 StVO stellt darauf ab, ob die betreffende Person in einer als Gehen zu qualifizierenden Weise ohne Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen eine bestimmte Wegstrecke zurücklegen kann; ist sie dazu in der Lage, so wird eine festgestellte Gehbehinderung nicht als schwer iSd Gesetzes anzusehen sein. Die Fähigkeit zum Zurücklegen einer Strecke von mehr als 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen schließt eine starke Gehbehinderung iSd Gesetzes aus, wobei der Umstand, dass dies nur mit Hilfsmitteln (wie etwa einem Gehstock oder orthopädischen Schuhen) möglich ist, die Behinderung nicht zu einer schweren macht (VwGH 22. 3. 2002, 99/02/0187 = ZfVB 2003/775). Schon deshalb erweist sich der Sachverhalt im Beschwerdefall als ergänzungsbedürftig, weil die bel Beh auf diese maßgebliche „300 m-Strecke“ nicht Bedacht genommen hat und dies auch aus den von ihr herangezogenen medizinischen Gutachten nicht entnehmbar ist (VwGH 29. 4. 2003, 2001/02/0234 = ZfVB 2003/1010, 1099).

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