VStG: § 51 e Abs 3 Z 2 (öffentliche mündliche Verhandlung; Absehen, Gründe; unter anderem Berufung lediglich gegen Höhe der Strafe und kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vorliegt; Einschränkung der Berufung im zweiten Rechtsgang; keine Zurückziehung des Antrages auf Durchführung einer Verhandlung)
VwGH 15.04.2005, 2003/02/0029