B-VG: Art 139 Abs 6 zweiter Satz (Verordnungsprüfung, Anlassfall, keiner bei Stellung des Antrages auf Einleitung des Verwaltungsverfahrens erst nach Bekanntmachung des Prüfungsbeschlusses)
Art 140 Abs 7 zweiter Satz (Gesetzesprüfung, Anlassfall, keiner bei Stellung des Antrages auf Einleitung des Verwaltungsverfahrens erst nach Bekanntmachung des Prüfungsbeschlusses)