B-VG: Art 144 Abs 1 (Bescheidbeschwerde; Vorliegen eines Bescheides, keines; keine äußeren Merkmale, keine erkennbarer Rechtsgestaltungswille, gesetzlich keine bescheidmäßige Erledigung vorgesehen)
VfGH 27.02.2006, B 954/04 ua
Einer - nicht in Form eines B ergangenen - Erledigung einer VerwaltungsBeh kommt der zur Begründung der Zuständigkeit des VfGH unerlässliche B-Charakter dann zu, wenn sich aus ihrem maßgebenden Inhalt eindeutig ergibt, dass die Beh gegenüber individuell bestimmten Personen normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat (VfSlg 4986/1965, 9244/1981, 11.077/1986, 11.415/1987, 12.753/1991 und 14.152/1995). Die Erledigung muss - objektiv betrachtet - den Willen erkennen lassen, gegenüber einer individuell bestimmten Person eine konkrete Verwaltungsangelegenheit normativ zu regeln (VfSlg 8560/1979, 10.119/1984). Ob dies der Fall ist, kann sich auch daraus ergeben, ob die Beh von Rechts wegen verpflichtet ist, einen B zu erlassen (VfSlg 9520/1982 und 13.642/1993).