AVG: § 71 Abs 1 Z 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verhinderung durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, Frist einzuhalten; auch psychologische Vorgänge werden als Ereignis gewertet; erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit; hier: besondere Stimmung während Weihnachtsfeiertagen)
VwGH 31.3.2005, 2005/07/0020