§ 102 Abs 11 d KFG 1967 (Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers; auf Fahrten, für die das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) gilt, bestimmen sich das Mindestalter sowie die Lenk- und Ruhezeiten nach Maß-
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