§ 63 Abs 2 NÖ BauO 1996 (Erneuerung von Ortskernen und Altortgebieten; Absehen von Vorschriften des ersten Unterabschnittes, sofern vom Standpunkt der Sicherheit keine Bedenken; Brandschutz; Absehen von brandbeständiger Ausführung einer Decke; direkte Verbindung der Brandmeldeanlage mit der Feuerwehr, Erreichbarkeit tagsüber binnen 26 Minuten, nachts in 8 Minuten; Brandwiderstandsdauer von 60 Minuten ausreichend)