vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VwGH 15. 9. 2004, 2001/04/0171 (ARTENSCHUTZ)

JudikaturARTENSCHUTZZfV 2005/1434ZfV 2005, 863 Heft 6 v. 2.1.2006

§ 9 Abs 1 Z 1 ArtenhandelsG (Strafbestimmung; Verbot unter anderem der „Einfuhr“ von Exemplaren bestimmter Arten von Tieren; Geltung auch für „Wiedereinführen“; Ungehorsamsdelikt)

VwGH 15.09.2004, 2001/04/0171

1. Die bel Beh ist erkennbar davon ausgegangen, dass die ggstdl Exemplare wieder eingeführt wurden. Ein solcher Vorgang der „Wiedereinfuhr“ (vgl auch die BegriffsBest des Art 2 lit o der V (EG) 338/97) ist von der Strafnorm des § 9 Abs 1 Z 1 ArtenhandelsG erfasst, weil auch ein solches „Wiedereinführen“ nach dem Sprachgebrauch ein „Einführen“ (als allg Begriff) darstellt. Es trifft nun wohl zu, dass das ArtenhandelsG - der V (EG) 338/97 folgend - der „Ausfuhr“ die „Wiederausfuhr“ zur Seite stellt. Diese Differenzierung von „Einfuhr“ einerseits und „Ausfuhr“ sowie „Wiederausfuhr“ andererseits resultiert jedoch daraus, dass die V (EG) 338/97 in deren Art 4 und 5 einerseits eine „Ausfuhrgenehmigung „ sowie eine „Wiederausfuhrbescheinigung“, andererseits jedoch nur eine „Einfuhrgenehmigung“ vorsieht (und bei der „Einfuhr“, „Ausfuhr“ oder „Wiederausfuhr“ die für den jeweiligen Vorgang erforderliche - und dafür vorgesehene - „Einfuhrgenehmigung“, „Ausfuhrgenehmigung „ oder „Wiederausfuhrbescheinigung“ vorzulegen ist). Dass eine „Wiedereinfuhr“ keinerlei Genehmigung oder Bescheinigung bedürfte ist den Art 4 und 5 der V (EG) 338/97 nicht zu entnehmen. Auf die Art 4 und 5 der V (EG) 338/97 wird aber in der StrafBest des § 9 Abs 1 Z 1 des ArtenhandelsG auch Bezug genommen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!