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VwGH 7. 9. 2004, 2003/05/0229 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 2005/1436ZfV 2005, 865 Heft 6 v. 2.1.2006

§ 71 Wr BauO (Bauten vorübergehenden Bestandes)

§ 82 Abs 1 Wr BauO (Nebengebäude; nicht mehr als ein über dem angrenzenden Gelände liegendes Geschoß, kein Aufenthaltsraum und nicht mehr als 100 m2 bebaute Fläche; Vorhandensein eines Hauptgebäudes)

§ 82 Abs 3 Wr BauO (Nebengebäude, Zulässigkeit in Vorgärten und Abstandsflächen; Fläche aller Nebengebäude nicht mehr als ein Zehntel der Bauplatzfläche)

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