§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung, Rechtsnachteil, Verhinderung durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens; „Dispositionsunfähigkeit“ nicht erforderlich)
VwGH 22.07.2004, 2004/20/0122