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VwGH 22. 7. 2004, 2004/20/0122 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 2005/1388ZfV 2005, 803 Heft 5 v. 2.11.2005

§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung, Rechtsnachteil, Verhinderung durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens; „Dispositionsunfähigkeit“ nicht erforderlich)

VwGH 22.07.2004, 2004/20/0122

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