§ 78 Abs 1 AVG (Verleihung von Berechtigungen, Verwaltungsabgaben, Ausnahmen für im Verwaltungsverfahren als Partei auftretende Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze, wenn Auskunft unmittelbare Voraussetzung der Vollziehung; unter anderem Meldeauskünfte, Ausnahme in Art II AVG-Novelle 1968; Spezialbestimmung in Meldegesetz für Auskunft aus Zentralmelderegister, keine Derogation der Befreiungsbestimmung für Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze, Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung auf die im Meldegesetz vorgesehene Verwaltungsabgabe; anders im Fall des Kostenbeitrages für die Eröffnung einer Abfragemöglichkeit, dieser keine Verwaltungsabgabe)