§ 71 Abs 1 AVG (Versäumung einer Frist, Wiedereinsetzung; Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes; Bekanntgabe ladungsfähiger Adressen der zur Bescheinigung des Grundes geführten Zeugen)
VwGH 27.04.2004, 2003/05/0065
Die Bf erstattete auch kein Vorbringen zur Verlässlichkeit jener Mitarbeiterin, die den eingelangten B bearbeitet hat. Wird vom Antragsteller die Verlässlichkeit seiner mit der Bearbeitung der Fristenliste und der Eingabe der Fristen beauftragten Büroangestellten nicht behauptet, so lässt er es in entscheidender Weise an der Erstattung eines solchen Vorbringens fehlen, bei dessen Bescheinigung der unterlaufene Fehler rechtlich auf ein ihm zuzurechnendes Versehen bloß minderen Grades zurückgeführt werden könnte (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, § 71 AVG, E 224). Abweisung.