§ 66 Abs 2 AVG (Berufung, Entscheidung; Aufhebung und Zurückverweisung, Bindungswirkung; nur hinsichtlich unveränderten Sachverhalts; auch bei ungenügender Sachverhaltserhebung keine Bindung; Wegfall der Bindung durch nachträgliche Feststellung eines objektiv anderen Sachverhalts als er der aufhebenden Entscheidung zugrunde lag)