§ 42 Abs 1 AVG (mündliche Verhandlung, Präklusion, Verlust der Parteistellung; abweichende Bestimmung in Bauordnung über den Erwerb der Parteistellung durch Erhebung von Einwendungen, Quasiwiedereinsetzung im Fall der unverschuldeten Nichterhebung von Einwendungen)