§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG (Inhalt der Beschwerde, Beschwerdepunkt; Zurückweisung einer Berufung als unzulässig; Verletzung von geltend gemachten Verfahrensrechten und dem Recht nicht bestraft zu werden, keine)
VwGH 15.07.2004, 2004/02/0166
Mit angef B wurde die Berufung des Bf (wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages) als unzulässig zurückgewiesen. Daher konnte der Bf dadurch nur in seinem Recht auf Sachentscheidung über seine Berufung, nicht aber in den von ihm im Beschwerdepunkt ausdrückliche bezeichneten Rechten (ua Recht auf Parteiengehör, Rechte nach ZustellG und AVG und im Recht die Strafe nicht bezahlen zu müssen) verletzt werden (VwGH Beschluss 04.09.1997,97/18/0428 bis 0431). Zurückweisung.