§ 33 Abs 1 VwGG (Klaglosstellung, Zurückziehung; mangelndes Interesse an meritorischer Erledigung; Bewilligung; Zeitablauf, keine Erteilung auch im Falle aufhebenden Erkenntnisses)
VwGH 23.07.2004, 2004/02/0229
Im Beschwerdefall ist ein Interesse der bf Partei an einer meritorischen Erledigung der vorliegenden Beschwerde durch den VwGH nicht (mehr) ersichtlich: Die für den Zeitraum 3. 3. 2003 bis 3. 3. 2004 beantragte Bewilligung könnte - selbst bei einem aufhebenden Erk (infolge Zeitablaufes) nicht mehr erteilt werden, da eine gesetzliche Grundlage für eine „rückwirkende“ Bewilligung (als konstitutivem Verwaltungsakt) nicht besteht (VwGH 04.06.2004, 2004/02/0126).