§ 5 Abs 2 Tir VeranstaltungsG (Verlässlichkeit; zu verneinen bei Vorliegen einer, hier in derselben Betriebsanlage begangenen, verwaltungsstrafrechtlicher Verurteilung wegen Betrieb eines Bordells; Schluss auf grundsätzlich negative Einstellung gegenüber Verwaltungsvorschriften)
VwGH 18.03.2004, 2002/05/1010