§ 5a Stmk VeranstaltungsG (Betreiben eines verbotenen Spielapparates, Verwaltungsübertretung; Funktionsfähigkeit des Apparates allein nicht ausreichend, auch Betreiben erforderlich, fehlende Feststellungen)
VwGH 18.05.2004, 2003/05/0126
Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 5a Abs 1 des Stmk VeranstaltungsG wäre es daher notwendig, dass der Bf zur Tatzeit die Spielapparate auch betrieben hat, wofür aus den Umständen hervorgehen müsste, dass jedem potenziellen Spieler die Inbetriebnahme des Gerätes möglich gewesen ist (VwGH 19.10.1990, 87/17/0131, zum Wr VergnügungssteuerG, und vom 24.06.1999, 97/15/0102, zum Sbg VergnügungssteuerG).