§ 34 Abs 1 TKG 1997 (offener Netzzugang; ein Anbieter, der auf dem Markt für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, hat Wettbewerbern auf diesem Markt unter Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung unter vergleichbaren Umständen zu gleichwertigen Bedingungen in dersn Qualität Leistungen bereitzustellen, die er am Markt anbietet oder die er für seine eigenen Dienste oder für Dienste verbundener Unternehmen bereitstellt.; Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 34 ist eine Diskriminierung in der Leistungsbereitstellung; keine unzulässige Einschränkung des Netzzuganges durch die Implementierung der Netzfunktion „Pre- selection Override“ durch die Ziffernfolge „1001“ in Verbindung mit dem Vertrieb der voreingestellten Endgeräte)