§ 125 Abs 3 TKG 1997 (Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Behörde bei Bedarf zusätzliche Frequenzen an bestehende Inhaber einer bestimmten Konzession zuteilen)
§ 125 Abs 3 TKG 1997 (Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Behörde bei Bedarf zusätzliche Frequenzen an bestehende Inhaber einer bestimmten Konzession zuteilen)