§ 360 Abs 1 GewO 1994 (Einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen; Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes; Betreiben einer Betriebsanlage ohne Bewilligung; Betriebsschließung einzig adäquates Mittel; Einschränkung der Zwangsmaßnahme nur auf genehmigungspflichtige Teile der Betriebsanlage, keine)
VwGH 30.06.2004, 2004/04/0096