§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Entziehung; Entziehungsgrund der Konkurseröffnung oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels hinreichendem Vermögen; Absehen von der Entziehung, Voraussetzungen; vorwiegendes Gläubigerinteresse; vorhandensein ausreichend liquider Mittel, keines)
VwGH 02.06.2004, 2004/04/0077