§ 77 Abs 1 GewO 1994 (Betriebsanlagen; Genehmigung, Auflagenvorschreibung, Bestimmtheitsgebot; Vorschreibung eines Immissionsgrenzwertes sowie der Maßnahmen zur Erreichung und Erhaltung desselben)
VwGH 30.06.2004, 2002/04/0044
In der gegenständlichen Auflage wird neben der Vorschreibung eines bestimmten zu erreichenden Schallpegels (von 60 dB in einem Abstand von 10 m von der Gebäudeaußenwand des näher bezeichneten Hotels der Bf) weiters vorgeschrieben, wie dieser Grenzwert erreicht werden kann (mit einer Einregelung der Musikanlage mit Lautstärkereglern) und wie dieser Grenzwert auf Dauer mit technischen Hilfsmitteln einzuhalten ist (Versehen dieser Lautstärkeregler mit einen Endanschlag, der ohne technische Hilfsmittel nicht verstellt werden kann, oder alternativ mit einer aktiven elektronischen oder plombierbaren Pegelbegrenzeranlage).