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VwGH 30. 6. 2004, 2002/04/0024 (GEWERBERECHT)

JudikaturGEWERBERECHTZfV 2005/1249ZfV 2005, 753 Heft 5 v. 2.11.2005

§ 81 Abs 1 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Änderung, Genehmigung, Auflagenvorschreibung; Interessensschutz, ausreichende Begründung, keine)

VwGH 30.06.2004, 2002/04/0024

Der LH OÖ erteilte der Bf gem §§ 81 und 74 Abs 2 GewO 1994 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung einer näher bezeichneten Tankstellenanlage unter Vorschreibung von Auflagen. § 81 Abs 1 GewO verlangt zur Wahrung der in § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen die Genehmigung einer Änderung „iSd vorstehenden Bestimmungen“. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 81 GewO 1994 sind daher keine anderen als jene, an die das Gesetz in § 77 GewO 1994 die Errichtung einer Anlage knüpft. Auflagen sind nach der letztgenannten Best (ua) nur zulässig, wenn sie im Hinblick auf die nach dieser Best iVm § 74 Abs 2 GewO 1994 zu schützenden Interessen erforderlich sind (dazu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendel, Kommentar zur GewO (2003) S 563 referierte Rechsprechung).

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