§ 10 Abs 1 Z 2 ApG (Bedarf an einer neuen öffentlichen Apotheke)
§ 10 Abs 2 Z 3 ApG (negative Bedarfsvoraussetzung; Anzahl der von einer bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgenden Personen, Absinken unter 5.500; Existenzgefährdungsschutz; „zu versorgende Personen“, Begriff)