§ 10 Abs 1 Z 2 ApG idF BGBl I 2002/16 (Bedarf an einer neuen öffentlichen Apotheke)
§ 10 Abs 2 Z 3 ApG (negative Berufsvoraussetzung; Zahl der von einer bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgenden Personen, Absinken unter 5.500; prognostische Zuordnung der Kundenpotentiale)