§ 21 Abs 1 AlVG (Ausmaß des Arbeitslosengeldes; Aufwertung, wenn Beitragsgrundlagen länger als ein Jahr zurückliegen)
§ 21 Abs 8 AlVG (Bemessung des Grundbetrages; vollendetes 45. Lebensjahr; Aufwertung, keine Festschreibung einer Lohnklasse)
§ 21 Abs 1 AlVG (Ausmaß des Arbeitslosengeldes; Aufwertung, wenn Beitragsgrundlagen länger als ein Jahr zurückliegen)
§ 21 Abs 8 AlVG (Bemessung des Grundbetrages; vollendetes 45. Lebensjahr; Aufwertung, keine Festschreibung einer Lohnklasse)