§ 4 Abs 3 FSG idF BGBl 1999/134 (Mit Anordnung einer Nachschulung verlängert sich Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen Deliktsetzung und Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; Verlängerung und Ausmaß der Verlängerung sind durch Gesetz bestimmt)