§ 25 Abs 3 FSG (Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit; Entzugsdauer von mindestens drei Monaten)
§ 26 Abs 1 FSG (Sonderfälle der Entziehung; keine behördliche Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit; § 26 Abs 1 ist keine korrespondierende Ausnahmebestimmung zu § 25 Abs 3 )