§ 7 Abs 3 Z 6 FSG idF BGBl I 2002/81 (Verkehrszuverlässigkeit; bestimmte Tatsache; demonstrative Aufzählung; Unterlassung, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen; Ingerenzprinzip; Unterlassung der Hilfeleistung im Sinne des § 95 StGB und Verpflichtung des Zeugen eines Verkehrsunfalles zur Hilfeleistung gemäß § 4 Abs 3 StVO 1960 kommen der als bestimmte Tatsache genannten Unterlassungshandlung im Sinne des § 7 Abs 3 Z 6 FSG nicht annähernd gleich)