§ 45 Abs 6 KFG 1967 idF BGBl 1997/103 (Probefahrten; Verpflichtung zur Führung eines Nachweises über die Verwendung; Möglichkeit der Aufhebung der Bewilligung bei Missbrauch oder bei Nichteinhalten der Vorschriften des Abs 6; Gesetz stellt nicht auf Wissen des Besitzers einer Bewilligung ab; bei Überlassung der Verwendung von Probefahrtkennzeichen an andere, muss Besitzer Anordnungen treffen, um sicherzustellen, dass Missbrauch unterbleibt und hat Einhaltung seiner Anordnungen in geeigneter Weise zu überwachen)