§ 373d GewO 1994 (Gleichhaltung aufgrund einer Äquivalenzprüfung; Gleichhaltung einer Berufsqualifikation mit Befähigungsnachweis; angestrebte Berechtigung hinsichtlich Planung von Hochbauten; Voraussetzungen; Vorlage von Zeugnissen die entweder Art 7 der Architektur-RL mitgeteilt oder gemäß Art 11 anerkannt wurden, keine)