§ 8 Abs 2 lit a Vlbg GVG (Bebaute Baugrundstücke, Rechtserwerb, Genehmigung; Glaubhaftmachung des Erwerbs nicht zu Ferienzwecken; keine; widersprüchliche erklärungen; Berücksichtigung allgemeiner volkswirtschaftlicher Interessen oder spezieller finanzieller Interessen, keine)