Art 49 EG-V (Dienstleistungsfreiheit; in abschließender Aufzählung der Art 11 und 12 Architektur-RL nicht genannter Befähigungsnachweis; Voraussetzungen für Anerkennung auf Gemeinschaftsebene, keine)
Art 7 Abs 1 Architektur-RL (Mitteilung der Mitgliedstaaten über Verzeichnis von Diplomen, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweisen die Kriterien der Art 3 und 4 genügen)