Erwägungsgrund 23 RL 96/19/EG betreffend die Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten (Zugang zu öffentlichem und privatem Grund für Leitungen; unentgeltlich oder lediglich gegen Kostenersatz; Unentgeltlichkeit der Leitungsrechte auch zu Gunsten neuer Marktteilnehmer erforderlich)