§ 60 Abs 4 Tir ROG 2001 (Festlegung einer besonderen Bauweise, im Interesse einer zweckmäßigen Bebauung; Festlegung der Anordnung und Gliederung der Bauwerke; Wahl zwischen zwingenden Festlegungen oder Mindestmaßen und Höchstmaßen; Einhaltung der Mindestabstände nach BauO 2001 gegenüber Grundstücken, für die die offene Bauweise festgelegt ist; besondere Bauweise für ein Grundstück, auf dem sich rechtmäßiges Gebäudes, das nach BauO 2001 in den Abstandsflächen nicht mehr zulässig, befindet; Unterschreitung der Abstände bis zum bestehenden Abstand; Errichtung eines Gebäudes auf Grundstück mit besonderer Bauweise, Nachbargrundstück ebenfalls mit besonderer Bauweise; innerhalb der Abstandsflächen nur Gebäude oder Gebäudeteile, bei denen zusätzliche nachteilige Auswirkungen, insbesondere durch Lärm nicht zu erwarten)