§ 41 Abs 1 Tir ROG 1997 idF LGBl 1998/21 (Freiland)
§ 41 Abs 2 Tir ROG 1997 idF LGBl 1998/21 (ebenso, zulässige Gebäude; ortsübliche Städel in Holzbauweise für landwirtschaftliche Zwecke, Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m2 Nutzfläche sowie Nebengebäude und Nebenanlagen; Heranziehung der Stammfassung beziehungsweise der Bauordnung zur Auslegung; Rinderunterstand nicht erfasst)