§ 15 Abs 7 Vlbg RPG 1996 (Einkaufszentren; erstmalige Änderung der Widmung, wodurch die höchstzulässige Verkaufsfläche für den Verkauf von Waren ders Warengruppe um nicht mehr als die Hälfte erweitert wird, keine Änderung des Landesraumordnungsplanes, Ausnahmen bei Erweiterung des Höchstausmaßes um mehr als 1.500 m2, für Waren des täglichen Bedarfs um mehr als 400 m2; sinngemäße Geltung für früher errichtete EKZ nach § 59 )