§ 45 Abs 1 Tir BauO (Werbeeinrichtungen, Anzeigeverfahren)
§ 45 Abs 3 Tir BauO (ebenso, Unzulässigkeit; wenn durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigt würde)